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Plaschka muss an GEZ zahlen

30./31. Dezember 2006 - LandeszeitungOberverwaltungsgericht: Rundfunkgebühr gilt auch für Vorführwagen
der Autohäuser
Die GEZ bittet Jürgen Plaschka zur Kasse: Nach dem Urteil sind Radios in Vorführwagen gebührenpflichtig. Plaschka will Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revisiov einlegen. Montage: A/t & w
rast Lüneburg. Wer hören kann, muss GEZ-Gebühren zahlen - auch Autohäuser, die in ihren Vorführwagen Radios haben. Das hat Jürgen Plaschka, Geschäftsführer des Autohauses Plaschka in Amelinghausen, jetzt in einem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg schwarz auf weiß. Er hatte gegen einen Gebührenbescheid des Norddeutschen Rundfunks für Rundfunkgeräte in Vorführwagen geklagt - und unterlag jetzt vor dem OVG wie schon im März 2005 in erster Instanz am Verwaltungsgericht. Plaschka empfindet das Urteil als "hanebüchen": "Da muss ich wohl etliche tausend Euro zahlen. Die Radios aus den Vorführwagen auszubauen, ist ja auch keine Lösung."
Plaschka war im Juni 2002 aufgefordert worden, für 13 Radios in Vorführwagen 7470 Mark (3820 Euro) zu zahlen. Die Gebühreneinzugszentrale (GEZ) hatte ihren Berechnungen den Zeitraum Januar 1995 bis März 2000 zugrunde gelegt. Ein Widerspruch des Hauses war abgelehnt worden. Auch die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg.
Vor dem OVG argumentierte der Anwalt des Autohauses: Die Firma halte Autoradios nicht zum Empfang bereit, wie dies aber für die Erhebung von Rundfunkgebühren erforderlich sei. Vielmehr biete sie die Geräte nur zum Verkauf an, sodass grundsätzlich Gebühren für die Geräte nicht erhoben werden könnten. Der Anwalt berief sich auf eine Ausnahmevorschrift des Rundfunkgebührenstaatsvertrages: Danach könnten Unternehmen, die sich gewerbsmäßig mit dem Verkauf von Rundfunkempfangsgeräten befassten, Geräte für Vorführzwecke gebührenfrei zum Empfang bereithalten. Diese Voraussetzungen erfülle das Autohaus ebenso wie beispielsweise Geschäfte des Radiofachhandels.
Das OVG sah das anders, Gerichtssprecher Dr. Jürgen Rettberg erläutert: "Für die Gebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte reicht es aus, dass der Rundfunkteilnehmer die Möglichkeit hat, das angebotene Rundfunkprogramm zu empfangen. Ob er die Radios tatsächlich nutzt oder sie nur zum Verkauf anbietet, ist nicht entscheidend." Die Ausnahmeregelung sei nur auf Fachgeschäfte des Radiohandels anzuwenden, dazu zähle das Autohaus nicht: "Denn es präsentiert seinen Kunden die Vorführwagen nicht, um dadurch ausschließlich Autoradios vorführen und verkaufen zu können, sondern dem Kunden ein voll ausgestattetes Fahrzeug mit sämtlichem Zubehör zum Verkauf anbieten zu können."
Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberverwaltungsgericht nicht zugelassen.
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Weitere Informationen zum offiziellen Kraftstoffverbrauch und den offiziellen spezifischen CO2-Emissionen neuer Personenkraftwagen können dem "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch neuer Personenkraftwagen" entnommen werden, der an allen Verkaufsstellen und bei der Deutschen Automobil Treuhand GmbH (DAT) unentgeltlich erhältlich ist. Die angegebenen Werte wurden nach dem vorgeschriebenen Messverfahren (§ 2 Nrn. 5, 6, 6a Pkw-EnVKV in der jeweils geltenden Fassung) ermittelt. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug und sind nicht Bestandteil des Angebots, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen.